Genehmigung von GSM-Sendeanlagen


In der Steiermark mehrten sich die Beschwerden über das Aufstellen von Handymasten. Anlass für die Beschwerden waren teilweise gesundheitliche Bedenken und teilweise die fehlende Einbindung und rechtzeitige Information der Nachbarn. Nach der bisherigen Rechtslage waren Antennen und Funkanlagen unter 5 Meter bewilligungsfrei, jene über 5 Meter Höhe lediglich anzeigenpflichtig. Weder im An-zeige- noch im fallweise darauf folgenden Baubewilligungsverfahren war eine Beteiligung bzw. Einbindung von Grundeigentümern in der Nachbarschaft vorgesehen. Der Unterausschuss GSM tagte heuer in sechs Sitzungen und einigte sich auf eine Regelung, die einerseits den Nachbarn Mitspracherechte ermöglicht und andererseits einen Lenkungseffekt erzielt. Durch die beschlossenen Änderungen des Steiermärkischen Baugesetzes werden nun zwei Arten von Anzeige-verfahren für Antennen- und Funkanlagentragmasten verankert. Damit wird die Errichtung sämtlicher sichtbarer Sender geregelt, um insbesondere eine optimale Beurteilung unter den Gesichtspunkten des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen.

1. Anzeigeverfahren mit Einbeziehung der Nachbarn

Wenn ein Mobilfunkbetreiber eine Sendeanlage in den Baulandkategorien reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Kern-, Büro- und Ge-schäftsgebiet, Dorfgebiet, Kur- und Erholungsgebiet und Ferienwohngebiet oder bis zu 300 Meter von den Gebietsgrenzen dieser Baulandkategorien entfernt zu errichten, beabsichtigt, so sind die Planunterlagen von allen Grundeigentümern die bis zu 30 Meter von den Grenzen des Bauplatzes auf dem der Handymasten errichtet werden soll, entfernt liegen, zu unterfertigen. Ist dies nicht der Fall, ist ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Standortfrage in diesen sensiblen Baulandkategorien einer sorgfältigen Beurteilung unterzogen wird und im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens die betroffenen nachbarlichen Grundeigentümer in das Verfahren einbezogen und angehört werden sollen.

2. Anzeigeverfahren ohne Einbeziehung der Nachbarn

Alle anderen Sendeanlagen (über 300 Meter Entfernung zu den obigen angeführten Baulandkategorien) können mit dem bisherigen Anzeigeverfahren – ohne Bürgerbeteiligung - genehmigt werden. Zwischen Sendeanlagen bis 5 Metern und über 5 Metern Höhe soll in Zukunft kein Unterschied gemacht werden, da die niedrigeren Anlagen auf den Dächern genauso das Ortsbild beeinträchtigen können.

Diese Änderung des Baugesetzes wurde im Landtag am 11. Dezember 2001 mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ beschlossen.