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In der Steiermark mehrten sich die Beschwerden über das Aufstellen von
Handymasten. Anlass für die Beschwerden waren teilweise gesundheitliche
Bedenken und teilweise die fehlende Einbindung und rechtzeitige Information
der Nachbarn. Nach der bisherigen Rechtslage waren Antennen und Funkanlagen
unter 5 Meter bewilligungsfrei, jene über 5 Meter Höhe lediglich
anzeigenpflichtig. Weder im An-zeige- noch im fallweise darauf folgenden
Baubewilligungsverfahren war eine Beteiligung bzw. Einbindung von
Grundeigentümern in der Nachbarschaft vorgesehen. Der Unterausschuss GSM
tagte heuer in sechs Sitzungen und einigte sich auf eine Regelung, die
einerseits den Nachbarn Mitspracherechte ermöglicht und andererseits einen
Lenkungseffekt erzielt. Durch die beschlossenen Änderungen des
Steiermärkischen Baugesetzes werden nun zwei Arten von Anzeige-verfahren für
Antennen- und Funkanlagentragmasten verankert. Damit wird die Errichtung
sämtlicher sichtbarer Sender geregelt, um insbesondere eine optimale
Beurteilung unter den Gesichtspunkten des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes
zu ermöglichen.
1. Anzeigeverfahren mit Einbeziehung der Nachbarn
Wenn ein Mobilfunkbetreiber eine Sendeanlage in den Baulandkategorien reines
Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Kern-, Büro- und Ge-schäftsgebiet,
Dorfgebiet, Kur- und Erholungsgebiet und Ferienwohngebiet oder bis zu 300
Meter von den Gebietsgrenzen dieser Baulandkategorien entfernt zu errichten,
beabsichtigt, so sind die Planunterlagen von allen Grundeigentümern die bis
zu 30 Meter von den Grenzen des Bauplatzes auf dem der Handymasten errichtet
werden soll, entfernt liegen, zu unterfertigen. Ist dies nicht der Fall, ist
ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten. Dadurch wird sichergestellt, dass
die Standortfrage in diesen sensiblen Baulandkategorien einer sorgfältigen
Beurteilung unterzogen wird und im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens die
betroffenen nachbarlichen Grundeigentümer in das Verfahren einbezogen und
angehört werden sollen.
2. Anzeigeverfahren ohne Einbeziehung der Nachbarn
Alle anderen Sendeanlagen (über 300 Meter Entfernung zu den obigen
angeführten Baulandkategorien) können mit dem bisherigen Anzeigeverfahren –
ohne Bürgerbeteiligung - genehmigt werden. Zwischen Sendeanlagen bis 5 Metern
und über 5 Metern Höhe soll in Zukunft kein Unterschied gemacht werden, da die
niedrigeren Anlagen auf den Dächern genauso das Ortsbild beeinträchtigen
können.
Diese Änderung des Baugesetzes wurde im Landtag am 11. Dezember 2001 mit den
Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ beschlossen.
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