ELTERNVEREIN  am  BORG  BAD AUSSEE

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Entwurf  zur
Statutenänderung
Erläuterungen

 
 

 

 

 

 

 

 

 


®     die formale Basis für diese Statuten lieferten die „Musterstatuten der Bezirkshauptmannschaft Liezen / politische Expositur Bad Aussee – Stand Dezember 2004.   Damit ist die Gewähr gegeben, dass die Statuten das Vereinsgesetz 2002 erfüllen!

 

®     der grundsätzliche Inhalt der bisher gültigen Statuten (GZ.: Vr 222/1-1978 vom 4. April 1978) wurde in diese Musterstatuten eingebracht

 

 

®     wesentlichster Änderungsvorschlag: die Stellvertreter der Vorstandmitglieder entfallen im Hinblick auf die Kleinheit der Schule

 

 

®     Ergänzungen bzw. Adaptierungen in den Musterstatuten wurden „blau“ hervorgehoben

 

®     die Anpassung der alten Statuten hätte bereits bis Jahresbeginn erfolgen sollen, wir sind also in Verzug!

 

 

®     der Schulleiter, Dir. Mag. Peinsipp, der als Vereinsobmann eines Vereins bezüglich der Statutenanpassung bereits Erfahrung hat, hat an der Gestaltung mitgewirkt!

 

 

 

 

 

 

 

 

Jennifer Grill, Obfrau

 

 

Entwurf

 
Statuten

 

 

§ 1  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1)      Der Verein führt den Namen

 

ELTERNVEREIN  am Oberstufenrealgymnasium BAD AUSSEE

(Hinweis: Der Name muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen.)

2)      Der Verein hat seinen Sitz in                BAD AUSSEE
                                                                                     (nur den Namen der Gemeinde anführen)
und erstreckt seine Tätigkeit auf       X die Gemeinde1
                                                               
o den Bezirk1
                                                               
o das Land Steiermark1
                                                               
o die Republik Österreich. 1

3)      Die Errichtung von Sektionen, Filialen, Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit           o ist beabsichtigt. 1

                                                                      X ist nicht beabsichtigt. 1

4)      Die Errichtung von Zweigvereinen               o ist beabsichtigt. 1                                                                                              X ist nicht beabsichtigt. 1

 

§ 2  Vereinszweck sowie Tätigkeiten und Mittel
zur Verwirklichung des Vereinszweckes

1)      Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

2)   Der Verein hat den angeführten Zweck und wird folgende Tätigkeit(en) ausüben:
Der Verein als Repräsentant der Eltern ist allen Erziehungsberechtigten der SchülerInnen der Schule zugänglich. Überparteilich, konfessionell ungebunden und gemeinnützig trägt der Verein den Zielvorstellungen des Schulunterrichtsgesetzes (BGBl. Nr. 139/1974) über die Mitwirkung der Elternvertreter an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Rechnung.  Der entsprechende Wirkungsbereich ist im § 63, § 63a und § 64 des SchUG festgelegt.

Darüber hinaus unterstützt der Verein nach Maßgabe vorhandener Mittel bedürftige SchülerInnen sowie die Aktivitäten bzw. die Öffentlichkeitsarbeit der Schule. 

 

 

3)   Die finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:
o Beitrittsgebühren1                                   X Spenden und sonstige Zuwendungen1
X Mitgliedsbeiträge1                                    X Subventionen1

X Erlöse aus Veranstaltungen1

 

Gehören beide Elternteile dem Verein an bzw. haben diese mehrere Töchter / Söhne an der Schule, wird der Mitgliedsbeitrag nur einfach eingehoben.

 

§ 3  Arten der Mitgliedschaft

1)      Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

2)      Ordentliche Mitglieder sind Erziehungsberechtigte von SchülerInnen der Schule, die die Mitgliedschaft erworben haben.                                                                 Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit fördern.

Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

1)      Mitglieder des Vereins werden Erziehungsberechtigte (das sind physische Personen im Sinne des § 60 des SchUG), die den Mitgliedsbeitrag des Elternvereines einzahlen und dem Vereinszweck dienlich sein wollen.

2)      Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan (Vorstand) endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.

3)      Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Leitungsorganes (Vorstand) durch die Mitgliederversammlung.

4)      Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Leitungsorganes (Vorstand) durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Leitungsorgan (Vorstand) erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis zu dessen Bestellung durch die Vereinsgründer.

 

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

1)      Die Mitgliedschaft erlischt durch Beendigung des Schulbesuches des Schülers, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch Tod oder durch Auflösung des Vereines.

2)      Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Monats erfolgen. Er muss dem Leitungs-organ (Vorstand) mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt dies verspätet, so wird der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

3)      Das Leitungsorgan (Vorstand) kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses - trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist - länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

4)      Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Leitungsorgan (Vorstand) auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitglieder-versammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

5)      Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorganes (Vorstand) beschlossen werden.

 

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)      Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Das Stimmrecht in der Mitglieder-versammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

2)      Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der Mit-gliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 7  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung, siehe §§ 8 und 9
das Leitungsorgan (Vorstand), siehe §§ 10, 11 und 12
die Rechnungsprüfer, siehe § 13
die Schlichtungseinrichtung, siehe § 14

 

§ 8  Mitgliederversammlung

1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet  jährlich2,3 statt.

2)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Leitungs-organes (Vorstand) oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

3)      Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitglieder-versammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzuladen. Die Anberaumung der Mitglieder-versammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

4)      Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor der Mitglieder-versammlung beim Leitungsorgan (Vorstand) schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzureichen.

5)      Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6)      An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimm-berechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied - im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung – ist zulässig.

7)      Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.

8)      Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9)      Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand).

 

 

§ 9  Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten:

1)      Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer

2)      Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr

3)      Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer; insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht (§ 11a)

4)      Entlastung des Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer

5)      Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder

6)      Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

7)      Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

8)      Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte

 

§ 10    Leitungsorgan (Vorstand)

1)      Das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus:
           
X Obmann(Obfrau)1                                                     o Obmann-Stellvertreter(in)1
           
X Schriftführer(in)1                                                         o Schriftführer-Stellvertreter(in)1
           
X Kassier(in)1                                                                     o Kassier-Stellvertreter(in)1
           
X Die Wahl von  3  Beiräten2 ist zulässig.1

2)      Das Leitungsorgan (Vorstand), das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan (Vorstand) ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorher-sehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungs-organes (Vorstand) einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungs-unfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

3)      Die Funktionsdauer des Leitungsorganes (Vorstand) beträgt 3 Jahr(e)2,4. Die Wiederwahl ist möglich.

4)      Das Leitungsorgan (Vorstand) wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand) dieses einberufen.

5)      Das Leitungsorgan (Vorstand) ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6)      Das Leitungsorgan (Vorstand) fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7)      Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand) oder jenem Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand), das die übrigen Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) mehrheitlich dazu bestimmen.

8)      Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstand) auch durch Rücktritt (Abs. 9) oder durch Enthebung (Abs. 10).

9)      Die Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan (Vorstand), im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorganes (Vorstand) an die Mitglieder-versammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.

10)  Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan (Vorstand) oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Leitungsorganes (Vorstand) bzw. Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstand) in Kraft.

 

§ 11     Aufgaben des Leitungsorganes (Vorstand)        
Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten:

a)                  Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat das Leitungsorgan (Vorstand) dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan (Vorstand) innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf aber zwölf Monate nicht überschreiten.

b)                 Vorbereitung der Mitgliederversammlung

c)                  Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen

d)                 Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederliste

e)                 Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen

 

§ 12    Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand)

1)      Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

2)      Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer.

3)      Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan (Vorstand). Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorganes (Vorstand) fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

4)      Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unter-stützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Mitglieder-versammlungen und über die Sitzungen des Leitungsorganes (Vorstand).

5)      Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.

6)      Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

§ 13    Rechnungsprüfer

1)      Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr(en)2,5 gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.

2)      Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzu-zeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 12 Abs. 2) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungs-organ (Vorstand) und der Mitgliederversammlung zu berichten.

3)      Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 8, 9 und 10 sinngemäß.

 

§ 14    Schlichtungseinrichtung

1)      Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen.

2)      Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan (Vorstand) ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Mitglieder wählen ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3)      Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

4)      Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO eingerichtet wird.

 

§ 15    Auflösung des Vereins

1)      Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abge-gebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2)      Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – über dessen Verwertung zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen. Es ist darüber ein Beschluss zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne der Abgabenordnungen) zufallen.

3)      Das letzte Leitungsorgan (Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in 8990 Bad Aussee als zuständige Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einrichtung des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung vom letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung (Amtsblatt der Grazer Zeitung) zu veröffentlichen.

 

§ 16    Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.

 

 

 

 

 

  Bad Aussee, 06.04.2006                                         ___________________________________       Ort, Datum                 Unterschrift(en)

 



1 Zutreffendes bitte ankreuzen; Nichtzutreffendes bitte streichen.

2 Entsprechende Zahl bitte einfügen.

3 Möglich ist ein zeitlicher Abstand von ein bis vier Jahren, doch darf gemäß den Statuten der Abstand zwischen   zwei Mitgliederversammlungen nicht länger sein als die Funktionsdauer des Leitungsorganes (Vorstand).

1 Zutreffendes bitte ankreuzen; Nichtzutreffendes bitte streichen.

2 Entsprechende Zahl bitte einfügen.

4  Möglich ist eine Funktionsdauer von ein bis vier Jahren, doch darf gemäß den Statuten die Funktionsdauer des Leitungsorganes (Vorstand) nicht kürzer sein als der zeitliche Abstand zwischen zwei Mitgliederversammlungen.

2 Entsprechende Zahl bitte einfügen.

5 Möglich ist eine Funktionsdauer von ein bis vier Jahren, doch darf gemäß den Statuten die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer nicht kürzer sein als der zeitliche Abstand zwischen zwei Mitgliederversammlungen.