ELTERNVEREIN
am BORG BAD AUSSEE
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® die formale Basis für diese Statuten lieferten die „Musterstatuten der Bezirkshauptmannschaft Liezen / politische Expositur Bad Aussee – Stand Dezember 2004. Damit ist die Gewähr gegeben, dass die Statuten das Vereinsgesetz 2002 erfüllen!
® der grundsätzliche Inhalt der bisher gültigen Statuten (GZ.: Vr 222/1-1978 vom 4. April 1978) wurde in diese Musterstatuten eingebracht
® wesentlichster Änderungsvorschlag: die Stellvertreter der Vorstandmitglieder entfallen im Hinblick auf die Kleinheit der Schule
® Ergänzungen bzw. Adaptierungen in den Musterstatuten wurden „blau“ hervorgehoben
® die Anpassung der alten Statuten hätte bereits bis Jahresbeginn erfolgen sollen, wir sind also in Verzug!
® der Schulleiter, Dir. Mag. Peinsipp, der als Vereinsobmann eines Vereins bezüglich der Statutenanpassung bereits Erfahrung hat, hat an der Gestaltung mitgewirkt!
Jennifer Grill, Obfrau
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§ 1 Name, Sitz und
Tätigkeitsbereich
1)
Der Verein führt den Namen
ELTERNVEREIN am Oberstufenrealgymnasium BAD AUSSEE
(Hinweis: Der Name muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen.)
2)
Der Verein hat seinen Sitz in BAD AUSSEE
(nur
den Namen der Gemeinde anführen)
und erstreckt seine Tätigkeit auf X die
Gemeinde1
o den Bezirk1
o das Land Steiermark1
o die Republik Österreich.
1
3)
Die Errichtung von Sektionen,
Filialen, Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit o ist beabsichtigt.
1
X
ist nicht beabsichtigt. 1
4)
Die Errichtung von Zweigvereinen o ist beabsichtigt. 1 X ist nicht beabsichtigt.
1
§ 2 Vereinszweck sowie Tätigkeiten und
Mittel
zur Verwirklichung des Vereinszweckes
1)
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
2) Der
Verein hat den angeführten Zweck und wird folgende Tätigkeit(en) ausüben:
Der Verein als Repräsentant der Eltern ist
allen Erziehungsberechtigten der SchülerInnen der Schule zugänglich.
Überparteilich, konfessionell ungebunden und gemeinnützig trägt der Verein den
Zielvorstellungen des Schulunterrichtsgesetzes (BGBl. Nr. 139/1974) über die
Mitwirkung der Elternvertreter an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der
Schule Rechnung. Der entsprechende Wirkungsbereich
ist im § 63, § 63a und § 64 des SchUG festgelegt.
Darüber hinaus unterstützt der Verein nach
Maßgabe vorhandener Mittel bedürftige SchülerInnen sowie die Aktivitäten bzw.
die Öffentlichkeitsarbeit der Schule.
3) Die finanziellen
Mittel werden wie folgt aufgebracht:
o Beitrittsgebühren1 X
Spenden und sonstige Zuwendungen1
X
Mitgliedsbeiträge1 X
Subventionen1
X
Erlöse aus Veranstaltungen1
Gehören beide Elternteile dem Verein an bzw. haben diese mehrere
Töchter / Söhne an der Schule, wird der Mitgliedsbeitrag nur einfach
eingehoben.
§ 3 Arten der
Mitgliedschaft
1) Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche
Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2)
Ordentliche Mitglieder sind Erziehungsberechtigte
von SchülerInnen der Schule, die die Mitgliedschaft erworben haben. Außerordentliche
Mitglieder sind jene Personen, die vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit fördern.
Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 4 Erwerb der
Mitgliedschaft
1)
Mitglieder des Vereins werden
Erziehungsberechtigte (das sind physische Personen im Sinne des § 60 des
SchUG), die den Mitgliedsbeitrag des Elternvereines einzahlen und dem
Vereinszweck dienlich sein wollen.
2) Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das
Leitungsorgan (Vorstand) endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verwehrt werden.
3) Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Leitungsorganes (Vorstand)
durch die Mitgliederversammlung.
4) Bis
zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits
bestellten Leitungsorganes (Vorstand) durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird
erst mit der Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Leitungsorgan (Vorstand)
erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt die (definitive) Aufnahme
ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis zu dessen Bestellung durch
die Vereinsgründer.
§ 5 Beendigung der
Mitgliedschaft
1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Beendigung des
Schulbesuches des Schülers, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss,
durch Tod oder durch Auflösung des Vereines.
2) Der
Austritt kann jederzeit zum Ende des Monats erfolgen. Er muss dem
Leitungs-organ (Vorstand) mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt
werden. Erfolgt dies verspätet, so wird der Austritt erst zum nächstmöglichen
Termin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels
maßgeblich.
3) Das
Leitungsorgan (Vorstand) kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses - trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist -
länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt.
4) Der
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Leitungsorgan (Vorstand)
auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die
Mitglieder-versammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die
Mitgliedsrechte.
5) Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen
von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorganes (Vorstand)
beschlossen werden.
§ 6 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
1) Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Das Stimmrecht in der
Mitglieder-versammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
2) Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins
Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind
zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von
der Mit-gliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§
7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung, siehe §§ 8 und 9
das Leitungsorgan (Vorstand), siehe §§ 10, 11 und 12
die Rechnungsprüfer, siehe § 13
die Schlichtungseinrichtung, siehe § 14
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet
jährlich2,3
statt.
2) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Leitungs-organes
(Vorstand) oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlichen
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
3) Sowohl
zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitglieder-versammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, auch mittels
Telefax oder per E-Mail, einzuladen. Die Anberaumung der Mitglieder-versammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
4) Anträge
an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor der
Mitglieder-versammlung beim Leitungsorgan (Vorstand) schriftlich, auch mittels
Telefax oder per E-Mail, einzureichen.
5) Gültige
Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
6) An
der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimm-berechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein
anderes Mitglied - im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung – ist zulässig.
7) Die
Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Sind
weniger Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten
später mit derselben Tagesordnung statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung
gesondert hinzuweisen.
8) Die
Wahlen (Bestellungen) und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
9)
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt
der Obmann, bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied
des Leitungsorganes (Vorstand).
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende
Aufgaben vorbehalten:
1)
Wahl (Bestellung) und Enthebung
der Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer
2)
Beschlussfassung über einen allfälligen
Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr
3)
Entgegennahme und Genehmigung der
Berichte des Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer; insbesondere
der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht (§ 11a)
4)
Entlastung des Leitungsorganes
(Vorstand) und der Rechnungsprüfer
5)
Festsetzung der Höhe der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
6)
Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft
7)
Beschlussfassung über
Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
8)
Beratung und Beschlussfassung über
die sonstigen Tagesordnungspunkte
§ 10
Leitungsorgan (Vorstand)
1) Das
Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus:
X
Obmann(Obfrau)1
o
Obmann-Stellvertreter(in)1
X
Schriftführer(in)1
o
Schriftführer-Stellvertreter(in)1
X
Kassier(in)1
o
Kassier-Stellvertreter(in)1
X
Die Wahl von 3 Beiräten2
ist zulässig.1
2) Das
Leitungsorgan (Vorstand), das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat
bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in
der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das
Leitungsorgan (Vorstand) ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder
auf unvorher-sehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl
des Leitungs-organes (Vorstand) einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungs-unfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
3) Die
Funktionsdauer des Leitungsorganes (Vorstand) beträgt 3
Jahr(e)2,4. Die Wiederwahl ist
möglich.
4) Das
Leitungsorgan (Vorstand) wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des
Leitungsorganes (Vorstand) dieses einberufen.
5) Das
Leitungsorgan (Vorstand) ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Das
Leitungsorgan (Vorstand) fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Den
Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand) oder jenem
Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand), das die übrigen Mitglieder des
Leitungsorganes (Vorstand) mehrheitlich dazu bestimmen.
8) Außer
durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstand) auch durch Rücktritt (Abs. 9) oder
durch Enthebung (Abs. 10).
9) Die
Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan
(Vorstand), im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorganes (Vorstand) an
die Mitglieder-versammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl
bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die
Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
10) Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan (Vorstand) oder
einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen
Leitungsorganes (Vorstand) bzw. Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstand) in
Kraft.
§ 11
Aufgaben des Leitungsorganes
(Vorstand)
Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des
Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
grundsätzlich folgende Angelegenheiten:
a)
Verwaltung des Vereinsvermögens;
insbesondere hat das Leitungsorgan (Vorstand) dafür zu sorgen, dass die
Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein
den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Es
hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen.
Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan (Vorstand) innerhalb von
fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu
erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es
darf aber zwölf Monate nicht überschreiten.
b)
Vorbereitung der
Mitgliederversammlung
c)
Einberufung der ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliederversammlungen
d)
Aufnahme und Ausschluss von
ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Führung der
Mitgliederliste
e)
Begründung und Beendigung von
Dienstverhältnissen
§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner
Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand)
1) Der
Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2) Der
Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten
des Obmannes und des Kassiers. Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen
anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem
Verein) bedürfen der Zustimmung des Leitungsorganes (Vorstand) und der
Rechnungsprüfer.
3) Der
Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan
(Vorstand). Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorganes
(Vorstand) fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu
treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
4) Der
Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unter-stützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die
Mitglieder-versammlungen und über die Sitzungen des Leitungsorganes (Vorstand).
5) Der
Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.
6) Im
Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers
und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 13
Rechnungsprüfer
1) Die
mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 1 Jahr(en)2,5 gewählt. Die Wiederwahl der
Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht
ist.
2) Der
Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte
Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzu-zeigen. Auf
ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 12 Abs.
2) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungs-organ
(Vorstand) und der Mitgliederversammlung zu berichten.
3) Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 8, 9 und
10 sinngemäß.
§
14 Schlichtungseinrichtung
1) Zur
Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die
vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen.
2) Die
Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14
Tagen dem Leitungsorgan (Vorstand) ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft
macht. Diese beiden Mitglieder wählen ein weiteres Vereinsmitglied als
Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt,
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der
Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit
ist.
3) Die
Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit ihrer
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen
und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
4) Sofern
das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht
für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der
Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des
ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO eingerichtet wird.
§ 15
Auflösung des Vereins
1) Die
freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der
abge-gebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese
Mitgliederversammlung hat auch – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist –
über dessen Verwertung zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen
Abwickler zu berufen. Es ist darüber ein Beschluss zu fassen, wem das nach
Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses
Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen
Organisation (im Sinne der Abgabenordnungen) zufallen.
3) Das
letzte Leitungsorgan (Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier
Wochen nach Beschlussfassung der Politischen Expositur der
Bezirkshauptmannschaft Liezen in 8990 Bad Aussee als zuständige Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einrichtung des Zentralen Vereinsregisters ist
die freiwillige Auflösung vom letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer
für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung (Amtsblatt der Grazer Zeitung)
zu veröffentlichen.
§ 16 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.
Bad Aussee,
06.04.2006 ___________________________________ Ort, Datum Unterschrift(en)
1 Zutreffendes
bitte ankreuzen; Nichtzutreffendes bitte streichen.
2 Entsprechende
Zahl bitte einfügen.
3 Möglich ist ein zeitlicher Abstand von ein bis vier Jahren, doch darf gemäß den Statuten der Abstand zwischen zwei Mitgliederversammlungen nicht länger sein als die Funktionsdauer des Leitungsorganes (Vorstand).
1 Zutreffendes bitte ankreuzen; Nichtzutreffendes bitte streichen.
2 Entsprechende Zahl bitte einfügen.
4 Möglich ist eine Funktionsdauer von ein bis vier Jahren, doch darf gemäß den Statuten die Funktionsdauer des Leitungsorganes (Vorstand) nicht kürzer sein als der zeitliche Abstand zwischen zwei Mitgliederversammlungen.
2 Entsprechende Zahl bitte einfügen.
5 Möglich ist eine Funktionsdauer von ein bis vier Jahren, doch darf gemäß den Statuten die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer nicht kürzer sein als der zeitliche Abstand zwischen zwei Mitgliederversammlungen.